Satzung der Deutschen Gesellschaft für Public Health (DGPH) e.V.

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein - nachstehend DGPH genannt - heißt Deutsche Gesellschaft für Public Health e.V.
  2. Der Sitz der DGPH ist Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Die DGPH ist ein interdisziplinärer und multiprofessioneller Zusammenschluss von Institutionen und Personen in Deutschland mit Zuständigkeit und Verantwortung für Forschung, Lehre und Praxis im Bereich Public Health/Gesundheitswissenschaften.
  1. Die DGPH fördert die Weiterentwicklung von Public Health/Gesundheitswissen­schaften durch Unterstützung von Forschung, Lehre und Praxis.
  2. Sie unterstützt den fachlichen Austausch zwischen den Mitgliedern.
  3. Sie entwickelt Stellungnahmen zu gesundheitsbezogenen gesellschaftlichen Entwicklungen, auch in Kooperation mit anderen einschlägigen Organisationen im nationalen und internationalen Bereich.
  4. Sie veranstaltet regelmäßig Workshops und nationale sowie internationale Kongresse.
  5. Sie fördert Publikationen im Bereich von Public Health/Gesundheitswissen­schaften.
  6. Sie fördert den kollegialen Austausch in Lehre und Forschung.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Eine Änderung des Vereinszweckes ist ausgeschlossen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinerlei Gewinn.
  2. Mittel der DGPH werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
  1. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.
  2. Bei Auflösung der DGPH oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der DGPH nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Auf die Einzelregelung in § 11, Abs. 3 wird verwiesen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die DGPH kennt folgende Mitgliedschaften:
    • Ordentliche Mitgliedschaft
    • Außerordentliche Mitgliedschaft
    • Korrespondierende Mitgliedschaft
    • Fördernde Mitgliedschaft.
  2. Eine ordentliche Mitgliedschaft kann durch die unter § 4, Abs. 3 genannten Personen ausgeübt werden.
  3. Ordentliche Mitglieder können werden:
  1. Forschungseinrichtungen in Deutschland, die sich schwerpunktmäßig und auf Dauer mit wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet von Public Health/ Gesundheitswissenschaften befassen, vertreten durch die Leitung oder einer von dieser benannten Person;
  2. Studiengänge an deutschen Hochschulen, die für Arbeiten auf dem Gebiet von Public Health/Gesundheitswissenschaften qualifizieren, vertreten durch die Stu­diengangsleitung/Studiengangsverantwortlichen oder einer von dieser benannten Person;
  3. einschlägige Fachgesellschaften und Berufsverbände, vertreten durch ihre Vorsitzenden oder einer von dieser benannten Person;
  4. Einrichtungen und Organisationen, die sich mit übergreifenden Aufgaben der Forschung, Lehre und/oder Versorgung auf dem Gebiet von Public Health/ Gesund­heitswissenschaften befassen, vertreten durch die Leitung oder einer von dieser benannten Person;
  5. Natürliche Personen, die sich mit Themen von Public Health/Gesundheits-wissenschaften in der Forschung, der Lehre, der Praxis bzw. im Rahmen eines Studiums befassen.
  1. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Stimm- und Wahlrecht.
  2. Eine außerordentliche Mitgliedschaft kann durch den Vorstand an Einzelpersonen verliehen werden, die sich auf dem Gebiet Public Health/Gesundheitswissen­schaften in Deutschland in Forschung, Lehre und Versorgung in besonderer Weise engagieren. Außerordentliche Mitglieder haben ein passives Wahlrecht, aber kein aktives Stimm- und Wahlrecht.
  3. Die fördernde Mitgliedschaft steht allen Firmen, Institutionen oder Vereinen offen, die Zwecke und Aufgaben des Vereins wirtschaftlich unterstützen wollen.
  4. Die korrespondierende Mitgliedschaft kann allen juristischen Personen durch den Vorstand verliehen werden, die nicht den Kriterien nach § 4, Abs. 3, 5 und 6 entsprechen und für die Ziele der DGPH eintreten wollen.
  5. Eine Mitgliedschaft wird schriftlich über den Vorstand der DGPH beantragt. Über den Aufnahmeantrag wird durch den Vorstand entschieden.
  6. Mitgliedsbeiträge und ihre Änderungen werden von der ordentlichen Mitglieder­versammlung beschlossen. Das Nähere regelt die Beitragsordnung, die sich in § 6 der Satzung findet.
  7. Über die Erhebung von Umlagen und sonstigen Sonderzahlungen sowie ihrer Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Auflösung einer der in § 4, Abs. 3 genannten Institutionen, für die die ordentlichen Mitglieder bestimmt sind. Für nicht ordentliche Mitglieder gilt Entsprechendes.
    • Kündigung
    • Ausschluss
    • Tod eines Mitglieds.
  2. Die Kündigung muss dem Verein schriftlich sechs Monate vor Ende des Geschäfts­jahres zugestellt werden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss gilt bezüglich des Beitrages die Beitragsordnung, die Bestandteil der Satzung ist. Der Ausschluss kann u.a. erfolgen bei
  1. groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen und gegen die Satzung
  2. wiederholtem Nichtbefolgen von Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Vorher ist dem/der Betreffenden Gelegenheit zu geben, binnen drei Wochen persönlich oder schriftlich Stellung gegenüber dem Vorstand zu nehmen. Diese Möglichkeit ist auf der entscheidenden Mitgliederversammlung erneut einzuräumen.

§ 6 Beitragsordnung

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist bargeldlos auf eines der Konten der DGPH zu überweisen.
  2. Der Jahresbeitrag wird nach Aufforderung mit Monatsfrist fällig.
  3. Mitglieder, die mit ihrem Beitrag im Rückstand sind, erhalten eine Mahnung.
  4. Mitglieder, die für zwei Kalenderjahre mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, werden aus der DGPH ausgeschlossen.
  5. Bevor der Ausschluss wirksam wird, erhalten die betreffenden Mitglieder ein von der/dem Vorsitzenden unterzeichnetes Einschreiben, in dem das Ende der Mitglied­schaft mit Ablauf eines Monats nach Versendung des Schreibens festgestellt wird, falls das Mitglied nicht innerhalb dieser Monatsfrist seine Beitragsschuld getilgt hat. Beitragsrückstände können nach Ablauf der Monatsfrist gerichtlich beigetrieben werden. Hierdurch lebt jedoch die Mitgliedschaft nicht wieder auf.
  6. Fördernde Mitglieder der DGPH sind verpflichtet, eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.
  7. Beitragsermäßigungen können in besonderen Fällen durch die Mitglieder­versamm­lung genehmigt werden.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung
    • der Beirat
  2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Koordination seiner Aktivitäten kann der Verein Fachbereiche bilden.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, beschließen die Organe und Fachbereiche des Vereins mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt, kommt keine Mehrheit zustande, gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Über jede Sitzung der Organe ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • der/dem Vorsitzenden
    • der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied
    • bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied führt die laufenden Geschäfte.

  1. Der Vorstand wird von den stimmberechtigten Mitgliedern im Stimmenhöchstzahl­verfahren für die Dauer von zwei Jahren gewählt (entsprechend § 11, Abs. 7). Wählbar sind ordentliche Mitglieder sowie außerordentliche Mitglieder (entsprechend § 11, Abs. 6). Elektronische Formen der Stimmabgabe sind möglich, falls dadurch Wahlzwecke und -grundsätze nicht beeinträchtigt werden.
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der Stellvertretende Vorsitzende und das Geschäftsführende Vorstandsmitglied. Sie sind je zu zweit vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen berufen.
  4. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden oder der/dem Stellvertreten­den Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
  6. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit aller seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin/des Leiters der Vor­standssitzung, die/der diese einberufen hat. Ein Vorstandsbeschluss kann auf fernmündlichem oder schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmit­glieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung schriftlich erklären.
  7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der DGPH zuständig, sofern sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, die Ziele der DGPH zu verwirklichen, Tagungen und Publikationen vorzubereiten, Haushaltspläne und jährliche Bilanzen zu erstellen sowie Satzungsänderungen zu beschließen, soweit sie gesetzlich zur Erhaltung des Gemeinnützigkeitsstatus vom Finanzamt bzw. zur Eintragung in das Vereinsregister gefordert werden.
  8. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied hält die Beschlüsse des Vorstandes im Protokoll fest. Sie/er fertigt zudem Aufzeichnungen über die Mitgliederversammlung an.
  9. Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsausschüsse oder einzelne Mitglieder mit der Bearbeitung von Sonderaufgaben widerruflich zu betrauen.
  10. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 9 Der Beirat

  1. Der Beirat wird aus den Sprecherinnen bzw. Sprechern der Fachbereiche gebildet.
  2. Der Vorstand beruft einmal im Jahr den Beirat mit vierwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung ein. In die Zuständigkeit des Beirats fallen insbesondere
    • die Beratung des Vorstands bei der Schwerpunktsetzung zu Kommunikations- und Publikationsprojekten des Vereins
    • das Vorschlagsrecht für die Einrichtung und Auflösung von Fachbereichen.

§ 10 Fachbereiche

  1. Der Verein kann Fachbereiche bilden. Die Fachbereiche organisieren ihre Aktivitäten selbständig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  2. Ein Fachbereich wird vom Vorstand – auf Vorschlag des erweiterten Vorstands oder der Mitgliederversammlung – gegründet. Der Vorstand setzt eine vorläufige Sprecherin bzw. einen vorläufigen Sprecher des Fachbereichs ein. Sofern sich innerhalb eines Jahres nach Gründung wenigstens 10 Mitglieder dem Fachbereich zuordnen, wird der Fachbereich tatsächlich eingerichtet, ansonsten hebt der Vorstand die Gründung auf.
  3. Die Mitglieder eines jeden Fachbereichs wählen auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit eine Sprecherin bzw. einen Sprecher und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Sprecherin bzw. der Sprecher vertritt die Belange ihres bzw. seines Fachbereichs gegenüber den Vereinsorganen und anderen Fachbereichen. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung gegenüber Dritten steht ihr bzw. ihm nicht zu.
  4. Die Aufgaben der Fachbereiche liegen in der inhaltlichen und strukturellen Förderung von auf Public Health bezogener Forschung, Lehre und Praxis insbesondere durch Publikationen oder Organisation von fachspezifischen Sitzungen. Jeder Fachbereich gibt dem Beirat einmal pro Jahr einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. Für diesen Bericht ist die Sprecherin bzw. der Sprecher des Fachbereichs verantwortlich.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der DGPH. Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes oder die/den Stellvertretende/n Vorsitzende/n mit einer Frist von nicht weniger als zwei Wochen durch Einladungsschreiben unter Angabe der vorläufigen Tagesordnungspunkte am Ort ihrer/seiner Wahl. Die Jahreshauptversammlung ist den Mitgliedern jedoch mindestens zwei Monate vor dem Zusammentritt der Versammlung schriftlich anzukündigen mit der Aufforderung, bis zu einem vom Vorstand festzusetzenden Zeitpunkt Anträge schriftlich einzureichen. Diese sowie die Anträge des Vorstandes sind den Mitgliedern nach Ablauf dieser Frist in einer Tagesordnung mitzuteilen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können von der Versammlung nur behandelt werden, wenn die Einhaltung der Frist objektiv nicht möglich war und die Versammlung sie mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder als dringlich zulässt.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss als Jahreshauptversammlung mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
    • Beschluss zur Tagesordnung
    • Annahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
    • Beschlussfassung über die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb der ersten 12 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres
    • Entlastung des Vorstandes.

Darüber hinaus hat die Jahreshauptversammlung insbesondere noch folgende Aufgaben:

    • Formulierung von Zielsetzungen für die Arbeit des Vorstandes
    • ggf. auf Vorschlag des Vorstandes Berufung eines Beirates
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Verabschiedung der Beitragsordnung und Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge sowie von Umlagen und Sonderzahlungen
    • Auflösung der DGPH.
  1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 30% aller Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Geschäftsführenden Vorstandsmitglied geleitet. Sind auch diese verhindert, wählen die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine/n Versammlungsleiter/in.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Auf der Mitgliederversammlung anwesende stimmberechtigte Personen können nicht mehrere Stimmen auf sich vereinen.
  5. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder der DGPH auf der Jahreshauptversammlung vorgeschlagen und in geheimer Wahl im Stimmenhöchstzahlverfahren für zwei Jahre gewählt, und zwar je- weils getrennt:
    • die/der Vorsitzende bzw. Stellvertretende Vorsitzende
    • das Geschäftsführende Vorstandsmitglied
    • bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung muss eine Einrichtung oder Person ihres Vertrauens mit der Kassenprüfung beauftragen.
  7. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Stimmen der Mitgliedergruppe der institutionellen Mitglieder werden bei Abstimmungen jeweils mit dem Faktor 4 multipliziert. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Änderungen der Satzung der DGPH bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  8. Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung im Regelfall durch das Geschäftsführende Vorstandsmitglied in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Protokolle sind von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in gegenzuzeichnen.

§ 12 Auflösung der DGPH

  1. Die Auflösung der DGPH erfolgt gemäß § 73 BGB, falls die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder unter drei sinkt.
  2. Weiterhin erfolgt die Auflösung des Vereins, wenn die Mitgliederversammlung in zwei getrennten Versammlungen, die mindestens vier Wochen auseinanderliegen müssen, dies mit Zustimmung von jeweils drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
  3. Bei Auflösung der DGPH oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Welthungerhilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.